Satzung des Bürgerverein Eglosheim e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “BÜRGERVEREIN EGLOSHEIM” und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Ludwigsburg – Eglosheim.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist:
a) Die Förderung der Jugend im Stadtteil Eglosheim.
b) Die Förderung der Altenhilfe im Stadtteil Eglosheim.
c) Die Förderung von Kunst und Kultur im Stadtteil Eglosheim.
d) Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde im Bezug auf den Stadtteil Eglosheim.
Die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an andere Körperschaften, welche die ihnen überlassenen Mittel ausschließlich für einen oder mehrere der oben aufgeführten anderen Zwecke verwendet.
Hierzu setzt sich der Verein einerseits das Ziel die Interessen der Bürgerschaft für die aktuellen Belange des Stadtteils zu wecken, diese zu unterstützen und konstruktiv an Lösungsvorschlägen mitzuwirken, sowie die Kontakte und das gegenseitige Verständnis der Bürgerschaft untereinander zu fördern und somit die Lebensqualität des Stadtteils zu heben; andererseits sollen die historischen Entwicklungen des Stadtteils der Bürgerschaft näher gebracht werden.

(2) Der Bürgerverein stellt sich hierbei im einzelnen folgende Aufgaben:
a) Finanzielle Unterstützung des Jugendhauses, der Kindergärten, Streetworker und sonstiger Einrichtungen für die Jugend des Stadtteils. Die Unterstützung kann dabei sowohl allgemein als auch speziell für besondere Projekte gewährt werden.
Unterstützung bei der Durchführung des Altennnachmittags durch finanzielle oder sonstige tatsächliche Unterstützung, sowie die Förderung der Berücksichtigung der Belange alter Mitbürger im Stadtteil Eglosheim.
Finanzielle Unterstützung und Förderung der kulturellen und künstlerischen Betätigung der Bürger des Stadtteils. Dies beinhaltet die Förderung der darstellenden und bildenden Kunst, sowie den Bereich der Musik. Ebenfalls beinhaltet ist die Unterstützung und Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen welche den oben genannten Zwecken dienen.
d) Stellungnahme zu wichtigen Problemen des Stadtteils.
e) Entgegennahme, Formulierung und Weitergabe von Wünschen und Anregungen aus der Bevölkerung.
f) Durchführung von öffentlichen Aussprachen über den Stadtteil betreffende Fragen.
g) Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen informativer, kultureller und kirchlicher Art.
h) Unterstützung von Maßnahmen, die dazu dienen, den Stadtteil zu verschönern und die Lebensqualität zu fördern.
i) Kontaktpflege, Erörterung gemeinsamer Interessen und Informationsaustausch mit Parteien, Verwaltungsbehörden und sonstigen benachbarten Vereinigungen.
j) Darstellung und Aufarbeitung der Geschichte des Stadtteils.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, er steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Der Verein ist selbstständig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§ 51 ff Abgabeordnung).
(2) Der Verein ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel an Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten Zwecke verwenden, weiterleiten kann.
(3) Der Verein kann seine Mittel auch dazu verwenden, die in § 2 genannten Zwecke selbst unmittelbar zu fördern.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
* Mitglieder können natürliche Personen ab 18 Jahren werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
* Personen unter 18 Jahren können mit Zustimmung ihrer Eltern aufgenommen werden
* Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich im Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag von mindestens 2/3 aller Vorstandsmitglieder durch die Jahreshauptversammlung.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss.
(3) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) den Tod des Mitglieds;
b) schriftliche Austrittserklärung, diese ist jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig;
c) Ausschluss.
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Die Zusendung soll per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand zu Händen, des Vorsitzenden einlegen. Über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit 2/3 Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschluss.

§ 5 Vereinsorgane
A. der Vorstand
B. die Mitgliederversammlung

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den ersten 5 Monaten eines Jahres mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuberufen (siehe Punkt 8). Die Einberufung erfolgt im Eglosheimer Monatsblatt oder in der Ludwigsburger Kreiszeitung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, falls das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen. Sie soll einen anderen Versammlungsleiter wählen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) Sie beschließt über:
* Genehmigung der Jahresrechnung
* Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
* Wahl von 2 Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder
* Neuwahl des Vorstands
* Satzungsänderungen
* Anträge des Vorstands und der Mitglieder
* den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds
nach der Satzung
* Auflösung des Vereins.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit
(5) Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Es besteht Protokollpflicht. Die Unterzeichnung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Beachtung der Formalitäten des Absatzes 1 einberufen. Er muss dies auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder tun. Für die Mitgliederversammlung gelten Absätze 4 und 6 entsprechend.
(8)Anträge sind mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin bei der Vorstandschaft einzureichen. Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins sind der Einladung beizufügen. Sie müssen daher mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin der Vorstandschaft zugestellt werden.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke.
Er setzt sich zusammen aus:
* dem ersten Vorsitzenden
* dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
* dem Schriftführer
* dem Schatzmeister
* sowie bis zu 7 weiteren Mitgliedern, deren Bestellung der Beschlussverfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein je einzeln.
Im Innenverhältnis gilt:
Der 2. Vorsitzende wird nur tätig, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorstand kann geeignete Personen zur Mitarbeit heranziehen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 1/3 anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Wahlen
Wahlen finden geheim statt, wenn:
1. ein Mitglied dies beantragt,
2. mehrere Bewerber sich um das Amt des 1. oder 2. Vorsitzenden bewerben.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 10 Beiträge
Der Mitglieder-Jahresbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt, er ist spätestens am
1. April eines Jahres fällig.

§ 11 Auflösung
(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten gemeinnützigen beziehungsweise kulturellen Zwecken im Stadtteil Eglosheim zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung soll in einem in § 11 (1) genannten Fall beschließen, dass das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigsburg zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, kulturelle Zwecke im Stadtteil Eglosheim fällt. § 11 (1) S.2 bleibt davon unberührt.

§12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Ludwigsburg

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